Das Aichtaler Unternehmen stellt Betonpumpen her. Es soll an einen Konzern in China verkauft werden.
Hörbert erobert die Kinderzimmer
Schlüssel für Egerthalle übergeben
In einem kurzweiligen und von den örtlichen Vereinen umrahmten Festakt wurde der Schlüssel zur neuen Egerthalle heute der Raidwanger Bürgerschaft übergeben. Beim anschließenden gemütlichen Beisammensein, was von den Original Raidwanger Dorfmusikanten musikalisch begleitet wurde, waren sich alle einig: Die Halle ist schön geworden!
Pablo Picasso
In Nürtingen werden Original-Graphiken von Pablo Picasso ausgestellt. Motto: “ZWISCHEN EROS UND ARENA”. Die Ausstellung findet vom 6. Januar bis 19. Februar in der Kreuzkirche statt.
Dienstag bis Sonntag von 12 – 18 Uhr
Montag geschlossen
Lange Ausstellungsabende bis 22 Uhr:
Freitag, 27. Januar und Donnerstag, 16. Februar
Wer war schon dort und möchte uns die Eindrücke schildern? Wir sind gespannt!
Schlüsselübergabe für die neue Egerthalle am 20. Januar
Eis aus der Nürtinger Manufaktur
Wer beim Einkaufen genauer ins Tiefkühlregal schaut, findet interessante Eissorten. Martosca heißt das Nürtinger Unternehmen, welches Speiseeis oder Sorbets regional vertreibt. Die Qualität ist so hoch, dass die Sorten sogar für Veganer oder Allergiker geeignet sind. Wo gibt es diese Sorten und vor allem: Wer hat schon probiert und wie schmeckt es?
Die Diskussion über NT geht weiter
Die Älteren unter uns erinnern sich: Früher waren im Nürtinger Verkehr Autos, Lastwagen oder Traktoren mit “NT” und nicht “ES” zu sehen.
Ist es Nostalgie oder cleveres Stadt-Marketing, wenn sich nun eine vom OB Heirich angeführte Bewegung anschickt, diese alten Autokennzeichen wieder einzuführen?
Selbst vom Baden-Württembergischen Verkehrsminister kamen im Herbst positive Signale. Die Sache wird nun heftig im Landkreis Esslingen diskutiert, das Ergebnis ist noch offen.
Nürtingen hat einen Krötentunnel
Der Tunnel im Tiefenbachtal soll 340.000 EURO gekostet haben.
Mission Olympic
Biogasanlage – Petition abgelehnt
16. Petition 14/4462 betr. Zielabweichungsverfahren
für den Bau einer Biogasanlage
Gegenstand der Petition:
Die Petenten wenden sich gegen das Zielabweichungsverfahren,
das die Stadt N. beim Regierungspräsidium
S. als höhere Raumordnungsbehörde beantragt hat, um
eine der erforderlichen Voraussetzungen für den Bau
einer Biogasanlage am Standort GG in N. zu schaffen.
Die Petenten befürchten, dass die Stadt N. ihre Bedenken
nicht ernst nimmt. Nachdem das Vorhaben
aufgrund von Erkenntnissen des Zielabweichungsverfahrens
in nördlicher Richtung verschoben wurde, haben
die Petenten die bislang vorgetragen Gründe, die
aus ihrer Sicht gegen den Bau einer Biogasanlage im
GG sprechen, wie folgt geringfügig modifiziert:
– Das Vorhaben stehe im Widerspruch zum Regionalplan
der Region S., da der Standort in einem Regionalen
Grünzug liege.
– Im Regionalen Biotopverbund sei das GG ein
Landschaftskorridor, der u. a. wichtig für die nachhaltige
Sicherung und Vernetzung der Lebens -
räume heimischer Tier- und Pflanzenarten sei.
– Das GG sei Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft.
– Die Errichtung der Anlage würde das Landschaftsbild
und den Erholungswert im Raum N./G. erheblich
beeinträchtigen.
– Das GG sei als Fläche mit bedeutender Klimaaktivität
wichtig für die Frischluftzufuhr der Siedlungsbereiche.
– Die Anlage führe zu deutlich wahrnehmbaren Geruchsbelastungen
von Siedlungsbereichen.
– Der Eingriff in den Regionalen Grünzug und die
landwirtschaftlichen Flächen sei vermeidbar. Die
Anlage müsse nicht zwingend auf Stadtgebiet N.
entstehen.
– Durch die Anbindung des Standortes an die B 313
seien weitere erhebliche Eingriffe in die landwirtschaftlichen
Flächen im GG und in ein § 32-Biotop
zu erwarten.
– Der Anlagenbetrieb würde auf der B 313 und der
K 1230 zu einer spürbaren Verkehrszunahme führen.
61
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 919
– Von der Anlage gingen unterschiedliche Risiken
aus, die eine Errichtung an diesem Standort und generell
im Verdichtungsraum in Frage stellen.
Ferner wird vorgetragen, dass die Klärung der Rechtslage
zur Seveso-II-Richtlinie erforderlich, und dass
das Gewerbegebiet RA. in G. vom Gutachter als
Stand ortalternative übersehen worden sei. Die eingereichten
Antragsunterlagen der Stadt N. seien für eine
objektive Einschätzung des Sachverhaltes durch die
Beteiligten nicht geeignet, da sie teilweise unvollständige
oder sogar falsche Angaben und Widersprüche
enthielten und viele Auswirklungen nicht aufgeführt
oder heruntergespielt würden. Deshalb seien die abgegebenen
Stellungnahmen für die Abwägung im Grunde
nicht verwendbar.
Die Petition wendet sich gegen die Zulassung einer
Zielabweichung für den Bau einer Biogasanlage in einem
Regionalen Grünzug. In vorliegenden Verfahren
wird über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit
des Vorhabens entschieden. Diese Entscheidung kann
weder die notwendigen Bauleitplanverfahren noch
das eigentliche Genehmigungsverfahren für die konkrete
Anlage ersetzen.
Sachverhalt:
Die Stadtwerke N. planen zusammen mit der Firma
RF. die Errichtung einer Biogasanlage im Gewann
GG. Das Gebiet liegt östlich der B 313 im Südwesten
des Stadtgebiets, ca. 300 m östlich der Gemarkungsgrenze
G. Durch einen Bebauungsplan sollen die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Zulassung
dieses Vorhabens geschaffen werden.
Die geplante Anlage wird eine Kapazität von 45.000 t
Küchenabfällen und Speiseresten pro Jahr aufweisen,
wobei zusätzlich 20.000 t Co-Substrat (insbes. Prozessabwasser/
betriebliches Abwasser) zur Verdünnung
zugefügt werden. Die Biogasanlage beansprucht
eine Fläche von 2,2 ha. Entgegen ursprünglicher Angaben,
wonach die Erschließung in diesem Flächenbedarf
bereits enthalten war, werden nach aktuellen
Informationen des Betreibers, der Firma RF., für die
Anbindung der Anlage an die B 313 weitere 2.390 m²
zusätzliche Fläche benötigt. Da ein Teil dieser Fläche
derzeit bereits als Feldweg benutzt wird (1.180 m²),
beträgt der absolute Flächenbedarf nun ca. 2,32 ha.
Ursprünglich war der Standort in einem Waldgebiet
geplant, das in der Raumnutzungskarte des damals
verbindlichen Regionalplans 1998 für die Region S.
als Regionaler Grünzug dargestellt war (PS 3.1.1 [Z]).
Hierfür leitete das Regierungspräsidium S. im Dezember
2009 ein Zielabweichungsverfahren ein und führte
zwei Anhörungen durch. Im September 2010 wurde
dieses Zielabweichungsverfahren auf Antrag der Stadt
N. gestoppt, da sich der Standort aus artenschutzrechtlichen
Gründen als ungeeignet erwiesen hatte.
Um die Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes einzuhalten,
wurde der ursprünglich vorgesehene Stand ort
auf die Flächen nördlich der Hochspannungsleitung,
außerhalb des Waldes, verschoben. Diese Fläche stand
bislang nicht zur Verfügung, da dort Ausgleichsmaßnahmen
für den Bebauungsplan GF. festgesetzt waren.
Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg diesen Bebauungsplan für unwirksam erklärt
hatte, war eine Inanspruchnahme dieser Flächen
möglich geworden.
Die verbindliche Regionalplanfortschreibung 2020
des Verbands Region S. legt auch für den neuen
Stand ort einen Regionalen Grünzug (Plansatz 3.1.1
[Z]) sowie ein Gebiet für Landwirtschaft (Plansatz
3.2.2 [G] – Vorbehaltsgebiet) fest.
Grünzüge sind größere zusammenhängende Freiräume
für unterschiedliche ökologische Funktionen, für naturschonende,
nachhaltige Nutzungen oder für die Erholung;
sie dürfen keiner weiteren Belastung, insbeson -
dere durch Bebauung ausgesetzt werden. Funktionswidrige
Nutzungen sind ausgeschlossen.
Der Plansatz 3.1.1 ist im Regionalplan als verbind -
liches Ziel der Raumordnung festgelegt. Die Errichtung
einer Biogasanlage steht im Widerspruch zu diesem
Ziel.
In den Vorbehaltsgebieten für die Landwirtschaft
(Plansatz 3.2.2 [G]) ist der Erhaltung der besonders
geeigneten landwirtschaftlichen Bodenflächen bei der
Abwägung mit konkurrierenden Nutzungen ein besonderes
Gewicht beizumessen. Dieser Plansatz, der
im Entwurf der Regionalplanfortschreibung noch als
Ziel ausgewiesen war, wurde aufgrund des Hinweises
in der Genehmigung des Regionalplans vom 19. Oktober
2010 redaktionell geändert und trägt nun als
Grundsatz die Kennzeichnung (G).
Außerdem sind Ziele des Landesentwicklungsplanes
2002 (LEP) thematisch angesprochen. Nach Plansatz
5.3.2 (Z) des LEP sollen die für eine land- und forstwirtschaftliche
Nutzung gut geeigneten Böden und
Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effi -
ziente Produktion ermöglichen, als zentrale Produk -
tionsgrundlage geschützt werden; sie dürfen nur in
unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen
vorgesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft
zu bewahren.
Die Stadt N. hat daher mit Schreiben vom 16. Dezember
2010 beim Regierungspräsidium S die Zulassung einer
Zielabweichung nach § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz
(ROG) i. V. m. § 24 Landesplanungsgesetz (LplG) beantragt.
Im Rahmen des daraufhin durchgeführten Zielab -
weichungsverfahrens wurden die Träger öffentlicher
Belange zur Stellungnahme aufgefordert. Dabei erhoben
neben dem Regierungspräsidium S. (Abteilung 3 –
Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinär- und Lebensmittelwesen),
die Gemeinde G. und das Landrats -
amt E. umfangreiche Bedenken, wobei sich Gemeinde
G. die Ausführungen der Petenten zu Eigen machte.
Der Planungsausschuss des Verbands Region S. hat in
seiner Sitzung im März 2011 die Zulassung einer Abweichung
von den Zielen des Regionalplans abgelehnt.
Die Petenten hatten sich im Rahmen des ersten Zielabweichungsverfahrens
bereits mit mehreren Schreiben
an das Regierungspräsidium gewandt und Einwendungen
gegen den geplanten Standort der BiogasLandtag
von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 919
62
anlage vorgebracht. Im März 2010 überreichten sie
dem Regierungspräsidium eine Unterschriftensammlung
mit nach eigenen Angaben mehr als 2.700 Unterschriften
von Bürgerinnen und Bürgern aus dem
Raum N./G. Die Betreiber des landwirtschaftlichen
Betriebes mit Sonderkulturen hatten sich in diesem
Verfahren ebenfalls schriftlich gegen den vormals geplanten
Standort im Wald ausgesprochen. Auch im
Vorfeld und während des zweiten Zielabweichungsverfahrens
gingen mehrere Schreiben der Petenten
beim Regierungspräsidium ein.
Rechtliche Würdigung:
Das Regierungspräsidium S kann als höhere Raum -
ordnungsbehörde nach § 6 Abs. 2 ROG i. V. m. § 24
LplG in einem Einzelfall eine Abweichung von einem
Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung
unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist
und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.
Die Abweichung ist unter raumordnerischen Gesichtspunkten
vertretbar:
Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung ist es,
unterschiedliche Anforderungen an den Raum auf -
einander abzustimmen und die auf der jeweiligen Planungsebene
auftretenden Konflikte auszugleichen. Im
Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung sind die
sozialen und wirtschaftlichen Ansprüche an den
Raum mit seinen ökologischen Funktionen in Einklang
zu bringen (vgl. § 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 ROG,
§ 2 LplG).
Die gesamte Fläche für die geplante Biogasanlage befindet
sich nach der Raumnutzungskarte des Regionalplans
2020 für die Region S. vom 22. Juli 2009 in
dem Regionalen Grünzug G 44 Ostseite Neckartal,
Neckartenzlingen, Köngen bis Kirchheim unter Teck
(PS 3.1.1 [Z] i. V. m. Tabelle in Begründung zum
Plansatz).
Durch die geplante Biogasanlage gehen ca. 2,32 ha
für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignete
Böden der Vorrangflurstufe I der Landwirtschaft
verloren. Weitere Schutzfunktionen, wie u. a.
die Naherholung, wohnungsnahe Erholung und der
Biotopverbund werden beeinträchtigt bzw. verletzt.
Eine Zulassung der Zielabweichung ist jedoch aus
folgenden Gründen möglich:
Es ist erklärtes Ziel der Landesregierung, die erneuerbaren
Energien bis zum Jahr 2020 zu einer zentralen
Säule der Stromerzeugung zu machen. So soll unter
anderem die Nutzung von Biomasse nachhaltig und
naturverträglich ausgebaut werden (Regierungserklärung
vom 25. Mai 2011).
Die Stadt N. plant mit der Errichtung der Biogasan -
lage bis zu 20 % des Gasbedarfs von N. abzudecken.
Es ist nachvollziehbar, wenn die Stadt N. einen Stand -
ort auf eigener Gemarkung realisieren will, zumal landesplanerische
Vorgaben für Standorte zum Bau von
Biogasanlagen fehlen. Eine Ausweitung der Standortsuche
über die Markungsgrenze hinaus entspräche
nicht den städtischen Zielen, den eigenen Anteil an erneuerbaren
Energien zu erhöhen.
Darüber hinaus sind in der gesamten Region S. Siedlungsflächen
weitestgehend von Grünzügen umgeben.
Ein Standort wäre daher ansonsten nur in einem In -
dus trie- oder Gewerbegebiet möglich. Im Regionalplan
selbst finden sich im Übrigen auch keine speziell
ausgewiesenen Gebiete für Biogasanlagen, wie sie
beispielsweise für Windkraftanlagen in Form von
Vorranggebieten enthalten sind. Die Stadt N. hat sich
für eine derartige Anlage entschieden, um den kommunalen
Anteil an erneuerbaren Energien zu erhöhen.
Sie will auch die damit einhergehenden Auswirkungen
nicht auf eine Fläche außerhalb ihres Stadtgebiets
„abschieben“. Außerdem ist eine Einbindung der Anlage
in das Gasnetz der Stadtwerke N. leichter zu bewerkstelligen.
Eine Umsetzung des Vorhabens auf eigener
Markung ist daher nachvollziehbar und begründet.
Die Stadt hat daher zunächst eine Standortsuche
durchgeführt, die den ursprünglich geplanten Standort
der Biogasanlage im Wald mit einbezogen hatte. Dabei
wurden 14 Standorte geprüft und in Form einer
Raumwiderstandskarte bewertet. Von diesen 14 untersuchten
Standorten befinden sich 9 in der höchsten
Stufe der Raumwiderstandskarte, nämlich in Stufe 5,
ein Standort liegt in der Stufe 4, zwei Standorte sind
nicht verfügbar. Eine Lage in der höchsten Stufe der
Raumwiderstandskarte wird als Ausschlussgebiet bezeichnet,
für die Stufe 4 wird der Raumwiderstand als
„sehr hoch“ bezeichnet. Der nun geplante Standort
GG liegt innerhalb der Stufe 3, (Raumwiderstand
„hoch“) wegen der Lage der betroffenen Ackerflächen
in Flurbilanz Stufe I und der Funktion als
Verbindungsflächen im Biotopverbund. Die Analyse
der Raumwiderstandskarte ergab einen weiteren potenziellen
Standort auf einer Fläche westlich von UE,
östlich der B 313. Dieser Standort liegt ebenfalls wie
der geplante Standort in der Raumwiderstandsstufe 3,
aber außerhalb des Regionalen Grünzugs. Aufgrund
der schwierigen topographischen Situation erweist
sich diese Fläche jedoch als ungeeignet.
Der geplante Standort GG und der ebenfalls zu den insgesamt
14 untersuchten Alternativstandorten ge hö rende
Standort GF wurden daraufhin eingehender geprüft und
eine vergleichende Standortanalyse erstellt. Der Schwer -
punkt lag dabei auf der Betrachtung der raum ordne -
rischen Bedeutung, der klima- und luft hygieni schen Situation
der beiden Standorte sowie auf den immissionsschutzrechtlichen
Vorgaben. Diese Al terna tiven prüfung
kam zu dem Ergebnis, dass der Stand ort GG gegenüber
dem Standort GF vorzugswürdiger ist, und zwar aus den
nachfolgend genannten Gründen:
Die Flächen des GF, die im Regionalplan und im
Flächennutzungsplan als gewerbliche Flächen dargestellt
werden, sind im Gegensatz zum GG Kaltluftsammelgebiet
mit Kaltluftabflüssen in das Neckartal mit
Relevanz für das Stadtgebiet. Die geplante Bio gasan -
lage erfordert nach der Technischen Anleitung zur
Rein haltung der Luft (TA-Luft) grundsätzlich einen
Mindestabstand zu Wohnbebauungen von 300 m. Davon
sind weite Teile des gesamten Gewerbegebietes betroffen.
Das vorgelegte Immissionsgutachten kommt für eine
Realisierung einer Biogasanlage am Standort GF zu
63
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 919
dem Ergebnis, dass dort insgesamt erhebliche Beeinträchtigungen
durch Geruchswahrnehmungen im Bereich
der Zumutbarkeitsschwelle, insbesondere an der
Wohnbebauung an der B 313 zu erwarten sind. Dort
befindet sich der höchstbeaufschlagte Immissionsort.
Für die nördlich eines potenziellen Standorts im GF
gelegene Wohnbebauung L. an der B 313 ergibt die
orientierende Ausbreitungsberechnung eine anlagenbedingte
Kenngröße der Geruchswahrnehmungshäufigkeit
von 9% für den nördlichen Bereich (M. Straße
74–78) und 13 % für den südlichen Bereich (M.
Straße 84–86). Für Wohn- und Mischgebiete gelten
dabei 10 %, für Gewerbe- und Industriegebiete 15%
als maximal zulässiger Anteil von Geruchsstunden an
der Gesamtzeit.
In den Wohnnutzungen im Gewerbegebiet B., südlich
eines potenziellen Standorts im GF, ist eine Geruchswahrnehmungshäufigkeit
bis zu 10 % zu erwarten, am
Aussiedlerhof im Westen des Gewerbegebiets B. 6%.
In einem eventuellen Genehmigungsverfahren für den
Standort GF müsste für diese Immissionsorte jeweils
noch die Vorbelastung ermittelt werden. Dabei wäre
zu prüfen, ob im Bereich des ehemaligen Zementwerkes
geruchsrelevante Betriebe bestehen, inwieweit der
Tierhaltungsbetrieb im Gewerbegebiet B. berücksichtigt
werden müsste und welchen Beitrag diese Betriebe
ggfs. liefern.
In der Siedlung EH unterschreitet der Anlagenbeitrag
die Irrelevanzschwelle der Geruchsimmissionsricht -
linie (GIRL) von 2 %. Am südlichen Ortsrand von N.
(Bereich J./Z.) sowie am südwestlichen Ortsrand (Bereich
L.) beträgt die maximale anlagenbedingte Zusatzbelastung
in der geschlossenen Wohnbebauung
4% bzw. 3%.
Darüber hinaus wird festgestellt, dass sich durch die
Ansiedlung einer Biogasanlage am Standort GF erhebliche
Einschränkungen für eine eventuelle Ansiedlung
weiterer Betriebe in diesem Gebiet ergeben würden,
da der Anlagenbetrieb der Biogasanlage zumindest
an der Wohnbebauung an der B 313 den Immis -
sionswert der GIRL weitgehend ausschöpfen würde.
Für die weitere Entwicklung des Gewerbegebietes GF
wäre die Ansiedlung von Betrieben mit relevanten
Geruchsemissionen nicht oder nur bei umfangreichen
Maßnahmen zur Emissionsvermeidung und – minderung,
die ggfs. über den Stand der Technik hinausgehen,
möglich.
Beim geplanten Standort GG ergibt sich für die Gemeinde
G. in der geschlossenen Wohnbebauung am
nordöstlichen Ortsrand eine zu erwartende maximale
Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 4% bzw. 5%.
Am Ortsrand der EH-Siedlung im Süden Ns ist eine
maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit von 6%
zu erwarten. Im östlich des geplanten Standorts gelegenen
N.-R. unterschreitet der Anlagenbeitrag der geplanten
Biogasanlage die Irrelevanzschwelle der
GIRL von 2 %. Für den südwestlich des geplanten
Anlagenstandorts gelegenen RH der H. mit einer genehmigten
Betriebsleiterwohnung ergibt sich für dessen
westlichen Bereich (Hauptteil der bestehenden
Bebauung) eine Kenngröße der Geruchswahrnehmungshäufigkeit
von 2 %. Am östlichen Rand der Bestandsbebauung
des RH ist eine Kenngröße von 7%
zu erwarten. Da keine weiteren Vorbelastungen im
Umfeld des RH bestehen, kann die Vorbelastung
gemäß GIRL gleich Null angesetzt werden. Im Bereich
des RH sind zwar zeitweise auftretende Geruchswahrnehmungen
nicht auszuschließen, jedoch
liegen diese unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle. In
dem anschließend noch durchzuführenden Genehmigungsverfahren
sind organisatorische und technische
Minderungsmaßnahmen zu prüfen, die einer immis -
sionsseitigen Entlastung des RH dienen können.
Der von den Petenten angeführte landwirtschaftliche
Betrieb mit Wohnfunktion ca. 400 m nördlich des geplanten
Standorts an der B 313 wurde in dem Immissionsgutachten
nicht übersehen. Er ist zwar nicht in
den punkthaften Auswertungen betrachtet worden.
Die Ergebnisse der Geruchsausbreitungsberechnungen
können jedoch zweifelsfrei aus der flächenhaften
Darstellung zu den Geruchswahrnehmungshäufigkeiten
(s. Abb. 5 des Immissionsgutachtens D. vom Dezember
2010) entnommen werden und führen nicht zu
einer anderen Gesamtbewertung beider Standorte. Sowohl
die Lage des Anwesens als auch die zu erwartenden
Kenngrößen nach GIRL in deren Umfeld aufgrund
des Betriebes einer Biogasanlage am Standort
GG sind in der genannten Abbildung des vorgelegten
Immissionsgutachtens abzulesen. Danach ergeben
sich für diesen landwirtschaftlichen Betrieb Geruchswahrnehmungshäufigkeiten
von 7% bis 10 % (am
süd lichen Rand des Grundstücks) der Jahresstunden.
Weitere Vorbelastungsquellen im Umfeld des Anwesens
bestehen nicht, sodass die Vorbelastung gemäß
GIRL gleich Null gesetzt werden kann. Die ermittelte
Kenngröße der Geruchswahrnehmungshäufigkeit ist
damit grundsätzlich genehmigungsfähig. Dies wurde
von dem Gutachter D. und dem Regierungspräsidium
(Abteilung 5 – Umwelt) nochmals gesondert festgestellt.
Insgesamt kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass
die Standortvoraussetzungen am Standort GG grund -
sätzlich günstiger sind, da der Immissionsbeitrag am
höchstbeaufschlagten Immissionsort deutlich geringer
ist und die durch den Anlagenbeitrag höchstbeaufschlagten
Bereiche jeweils gegenüber dem Stand ort
GG vermutlich eine günstigere Vorbelastungssituation
aufweisen.
Bezüglich der zusätzlich untersuchten Parameter Ammoniakimmissionen,
Bioaerosole (Keime und Endotoxine)
sind bei beiden Standorten keine größeren Unterschiede
zu verzeichnen, die zu einer unterschied -
lichen Bewertung führen würden. Beide Standorte
wären genehmigungsfähig.
Die Körperschaftsforstdirektion T. erhebt, da sich der
Standort der Biogasanlage nun außerhalb des Waldes
befindet, keine Bedenken mehr, gibt aber wie das
Landratsamt E. den Hinweis, dass im weiteren Verfahren
die Einhaltung der Vorgaben der TA-Luft für die
Einwirkung von Ammoniak auf die ca. 80 m entfernt
liegenden Waldbestände berücksichtigt werden müsse.
Eine entsprechende Prüfung ist daher in den folgenden
Verfahren vorzunehmen.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 919
64
Auch das Regierungspräsidium (Abteilung 5 – Umwelt)
bestätigt dieses Untersuchungsergebnis. Es stellt
fest, dass aus lufthygienischer Sicht die Standortvo -
raussetzungen am Standort GG grundsätzlich günstiger
sind als am Standort GF. Ausschlaggebend hierfür sind
die Ergebnisse der Geruchsausbreitungsrechnung, deren
Bewertung nach der GIRL und ihre vo raussicht -
lichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft. Die geplante
Biogasanlage unterfällt im Übrigen nicht der
12. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz,
der Störfallverordnung (StörfallV), sodass sich daraus
nicht das Erfordernis eines größeren Abstandes etwa zu
Wohnbebauungen ergibt. Durch die StörfallV wurde
die Seveso-II-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.
Das Gewerbegebiet RA der Gemeinde G. wurde nicht
übersehen; es ist im Immissionsgutachten vom Dezember
2010 unter Ziffer 6.1 (S. 29) aufgelistet. Es
wurden zwar hierfür keine Kenngrößen zahlenmäßig
genannt, sondern lediglich Bezug genommen auf den
Ortsrand von G., für den eine maximale Geruchswahrnehmungshäufigkeit
von 4% zu erwarten ist.
Aus der Abbildung 5 des Gutachtens kann jedoch der
Wert von 4% bis 5% abgelesen werden.
In die Prüfung beider Standorte wurde auch der Klimaatlas
einbezogen und berücksichtigt. Das vorliegende
Geruchsgutachten führt jedoch zu konkreteren
Ergebnissen. Zudem wurden bei der Geruchsausbreitungsuntersuchung
gemäß GIRL die Hauptwindrichtung,
das Ausbreitungsfeld im Hinblick auf die besonderen
topographischen Verhältnisse sowie auch Kaltluftabfluss
und -fließrichtung behandelt. Die vorhabensbedingten
Auswirkungen durch die Verfrachtung
von Emissionen mit Kaltluftabflüssen sind im Rahmen
der lufthygienischen Begutachtung qualitativ betrachtet
worden. Die Ausbreitungsbedingungen bei Inver -
sionswetterlagen wurden ebenso berücksichtigt wie
die Abluft aus der Gasaufbereitung, (siehe hierzu Immissionsgutachten
D, S. 22 f, bzw. S. 17, Tabelle 2).
Das Gebiet GF ist im Regionalplan 2020 des Verbands
Region S. als Schwerpunkt für Industrie, Gewerbe
und Dienstleistungseinrichtungen festgelegt. In
dieser Form ist es als gewerbliche Baufläche in den
Flächennutzungsplan der Verwaltungsgemeinschaft
N. übernommen. Von einer Darstellung als Industriegebiet
hatte die Stadt N. unter Berücksichtigung der
landschaftlichen Lage und der relativen Nähe zu
Wohnstandorten wie dem Wohnungsbauschwerpunkt
EH jedoch Abstand genommen.
Der GF stellt als interkommunales Gewerbegebiet
zentralisiert Flächen für (großflächige) Gewerbebetriebe
für die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft
N. sowie den Gewerbezweckverband bereit. Da
sich im Falle der Ansiedlung der Biogasanlage am
Standort GF jedoch erhebliche Einschränkungen für
eine eventuelle Ansiedlung weiterer Betriebe im Gewerbegebiet
ergäben, da der Anlagenbetrieb der Biogasanlage
zumindest im Hinblick auf die Wohnbebauung
B 313 den Immissionswert der GIRL weitgehend
ausschöpfen würde, könnten weitere Gewerbebetriebe
deshalb möglicherweise nicht genehmigt werden.
Diese Einschränkung ist aus Sicht der Stadt N. als
deutlich nachteilig und risikobehaftet für die weitere
Aufsiedlung des Gewerbegebiets zu bewerten. Die
Vorteile eines zentralen interkommunalen Gewerbegebietes
seien damit u. U. gefährdet. In der Folge
wäre die Schaffung dezentraler Gewerbestandorte zur
Sicherung des Flächenbedarfs für Erweiterungen der
vorhandenen Gewerbebetriebe sowie der Wirtschaftskraft
der Verwaltungsgemeinschaft erforderlich.
Auch stellt sich für die Stadt N. die vorgesehene bauabschnittsweise
Erschließung des Gewerbeschwerpunktes
GF im Falle der Ansiedlung der Biogasanlage
problematisch dar. Die im Bebauungsplan GF I geplante
Erschließung des Plangebietes erfolgt über einen
neuen Kreisverkehrsanschluss an die B 313. Die
aufgrund von Immissionsabständen (mindestens) erforderliche
Lage der Biogasanlage im nördlichen
Teil bereich des Gewerbeschwerpunktes würde sich
im 2. Bauabschnitt befinden. Die Erstellung von umfangreichen
Erschließungsanlagen im Vorgriff wäre
erforderlich. Insgesamt ergäben sich durch den Vorgriff
in der Erschließung des Baugebiets GF deutliche
Nachteile, welche durch einen Alternativstandort für
die Biogasanlage ausgeräumt werden könnten. Durch
die Verschiebung in die äußerste Ecke des Gewerbegebietes
GF II (hierfür gibt es noch keinerlei Bebauungsplanaktivitäten)
aus Immissionsschutzgründen
würden nach den Ausführungen der Stadt N. erheb -
liche „Vorleistungen“ im Bereich Erschließung notwendig
werden, wie z. B. Kanal, Strom, Wasser, Gasleitung,
Straßen usw. Diese Vorleistungen wären
u. U. später nicht refinanzierbar, wenn das gesamte
Gewerbegebiet GF nicht aufgesiedelt werden könnte.
Die durchgeführte Alternativenprüfung bezog sich
zwar auf den ursprünglich vorgesehenen Standort im
Wald. Es musste jedoch für den aktuellen Standort
keine neue Standortprüfung durchgeführt werden, da
sich bezüglich beider Standorte aus der in diesem
Verfahren nur erheblichen raumordnerischen Sicht lediglich
eine unwesentliche Lageänderung, bzw. -verschiebung
ergibt, die keine Auswirkungen auf die im
Rahmen des Zielabweichungsverfahrens zu prüfenden
raumordnerischen Kriterien hat.
Der aktuelle Standort stand zum Zeitpunkt des ersten
Zielabweichungsverfahrens nicht zur Verfügung, da
dort Ausgleichsmaßnahmen für den Bebauungsplan
GF I vorgesehen waren. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof
Baden-Württemberg diesen Bebauungsplan
jedoch für unwirksam erklärt hatte, wurde diese
Fläche verfügbar.
Die Stadt N. führt mit E-Mail vom 12. Juli 2011 ergänzend
aus, dass die Erfahrungen mit der Akzeptanz
großer und hoher Gewerbeanlagen im bisherigen Bebauungsplanverfahren
GF I gezeigt haben, dass eine
derartige Anlage an der prominent sichtbaren Stelle politisch
in der Bevölkerung nicht durchsetzbar ist. Die
Stadt bzw. die Investoren haben im Übrigen derzeit
keinerlei Zugriff auf die Flächen, es müssten erst langwierige
Verhandlungen mit den Grundstücks eigen -
tümern geführt werden. Dies würde zu erheb lichen
Zeitverzögerungen führen. Zudem ist der GF der letzte
größere zusammenhängende Bereich auf der Gemarkung
N. zur Entwicklung von größeren Gewerbeflächen
für den auch über N hinausgehenden GZV N.
65
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 919
Der Eingriff in gute landwirtschaftliche Böden wird auf
das unvermeidbar notwendige Maß reduziert. Der
Flächenbedarf ist für beide Entsorgungskonzepte Va -
rianten A und B (Variante C ist nicht vorgesehen)
gleich. Für die Anbindung an die B 313 werden so weit
als möglich bereits bestehende Feldwege genutzt, um
eine zusätzliche Versiegelung zu vermeiden. Die geplante
Trassierung der neu zu verlegenden Bioerdgasleitung,
beginnend von der geplanten Biogasanlage bis
zur Gasübergabestation in der TI. Straße, wird nach
den Angaben der Stadtwerke N. vollständig in öffent -
lichen Feldwegen, bzw. im letzten Teilabschnitt in der
TI. Straße verlaufen. Auch der geplante Abwasserkanal
soll in öffentliche Feldwege verlegt werden.
Insgesamt 14 alternative Standorte, davon 13 auf der
Gemarkung der Stadt N., wurden geprüft. Außer dem
geplanten Standort liegen sechs weitere Standorte in
der Vorrangflur Stufe I (s. Stellungnahme der Abteilung
3 Landwirtschaft, Ländlicher Raum, Veterinärund
Lebensmittelwesen vom 14. März 2011). Die
Standorte Nr. 6, 7, 9, 13 und 14 befinden sich nach
den Darstellungen in der Raumwiderstandskarte in
Stufe 5 und sind damit Ausschlussgebiete. Der Alternativstandort
Nr. 2 der GF liegt ebenfalls in der Vorrangflur
Stufe I. Der Standort Nr. 10 scheidet wegen
seiner zu großen Entfernung zur Gasleitung (4.000 m)
und seiner Lage außerhalb der Gemarkung N aus. Zudem
würde ein Leitungsverlauf das Landschaftsschutzgebiet
K. kreuzen, möglicherweise auch noch
das Landschaftsschutzgebiet U.
Bei der Beurteilung der Qualität des Bodens, der für
die geplante Errichtung der Biogasanlage in Anspruch
genommen werden soll, ist zwischen der Bedeutung
für die Landwirtschaft und für den Naturschutz zu differenzieren.
Die Einstufung der landwirtschaftlichen Flächen in der
digitalen Flurbilanz Region S 2007 erfolgt aufgrund
der Landbaueignung, des Zuschnittes und der Zuordnung
der Flächen zu landwirtschaftlichen Hofstellen
(vgl. auch Begründung zu Plansatz 3.2.2 [G] des Regionalplans
S). Eine Ausweisung als Vorrangflur Stufe I
bedeutet laut Flurbilanz, dass hier Fremdnutzungen
auszuschließen sind; Eingriffe, die den Entzug dieser
wertvollen landwirtschaftlichen Flächen zum Inhalt haben,
werden als besonders schwerwiegend empfunden.
Nach dem Bodenschutzkonzept N. wurde der Bereich,
der als geplanter Standort für die Biogasanlage vor -
gesehen ist, als Bereich „aufwertungsfähiger Ackerflächen“
ausgewiesen. Aus diesem Grunde war auch
beabsichtigt, im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan
GF im Rahmen von Ausgleichsmaßnahmen durch
Oberbodenauftrag das Schutzgut Boden aufzuwerten.
Der Ackerboden weist keine besonders hohe Güte auf;
die mittlere Acker- und Grünlandzahl liegt nach den
Ausführungen des Umweltbeauftragten der Stadt Nürtingen
zur landwirtschaftlichen Güte des Standorts GG
lediglich zwischen 41 und 60, wirklich „gute“ Böden
haben dagegen Ackerzahlen von über 75.
Die Böden des geplanten Standorts GG haben nach
Auffassung des Landratsamtes E. eine hohe Bedeutung
als Filter und Puffer für Schadstoffe und eine
mittlere Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf
sowie in der Ertragsfähigkeit. Im Bodenschutzkonzept
N., welches aktuelleren Datums ist als
der Landschaftsplan, liegt der Standort auf Flächen
mit der Gesamtbewertung „Standort bedeutend“ und
im Bereich „aufwertungsfähige Ackerflächen“. Nach
den Feststellungen des Regierungspräsidiums S. (Referat
52 – Gewässer und Boden) sind durch die geplante
Errichtung der Biogasanlage keine Böden mit
besonders hoher Leistungsfähigkeit betroffen, sodass
keine grundsätzlichen Bedenken gesehen werden. Die
unterschiedlichen Bewertungen zur Qualität des Bodens
am geplanten Standort können letztendlich dahingestellt
bleiben, da das Ergebnis der Alternativenprüfung
gezeigt hat, dass es keinen besseren bzw. geeigneteren
Standort gibt.
Im Verhältnis zu der Gesamtheit der landwirtschaft -
lichen Flächen der Vorrangflur Stufe I im Raum N.
wird für die geplante Errichtung der Biogasanlage lediglich
eine kleine Fläche in Anspruch genommen,
für die in dem sich anschließenden Bauleitplanverfahren
auch ein Ausgleich erbracht werden muss.
Durch die geplante Errichtung der Biogasanlage wird
die biologische Vielfalt im Regionalen Grünzug nicht
gefährdet. Die für das Vorhaben erforderliche Fläche
liegt in einem auf der Karte 9 des Regionalplans dargestellten
Landschaftskorridor (Flächen mit „Durchlässigkeit
für Tierarten des Waldes mit größeren Ak -
tionsräumen“); eine verbindliche Darstellung als Gebiet
für Naturschutz und Landschaftspflege erfolgt im
Regionalplan nicht. Durch die vergleichsweise geringe
Flächeninanspruchnahme für die Biogasanlage erfolgt
keine Zerschneidung, sondern lediglich eine Verengung
des Korridors. Die gemäß der artenschutzrecht -
lichen Einschätzung der Gruppe für ökologische Gutachten
(GÖG) geforderten Abstände werden eingehalten.
Mögliche Vorkommen der Feldlerche sind in den
folgenden Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren
zu prüfen und zu berücksichtigen. Am vorgesehenen
Standort sind keine Konflikte mit überregionalen Wildwechseln
zu erwarten. Laut Generalwildwegeplan gibt
es dort weder Wildtierkorridore von internationaler
oder nationaler noch von landesweiter Bedeutung.
Im Hinblick auf die Gesamtgröße des Grünzuges handelt
es sich bei der Errichtung der Biogasanlage um
einen flächenmäßig sehr kleinen Eingriff. Es verbleibt
ausreichend Fläche, um die genannten Schutzfunktionen
sowohl auf Markung N. als auch für den regionalen
Bereich zu gewährleisten. Zudem bildet der Grünzug
in diesem Gebiet keine unbelastete Landschaft
mehr ab. Er ist bereits durch eine technische Infrastrukturmaßnahme
vorbelastet. Entlang des Wald -
saumes verläuft eine 380 kV-Hochspannungsleitung,
die auch zu einer Abwertung der Erholungseignung
führt. Sie stört insbesondere die Blickbeziehung von
der Kuppe des GG in Richtung der F. im Norden des
A. Durch die Straßenführungen mit der Hauptachse
B 313 sowie den Verknüpfungen mit der K 1231 und
im folgenden mit der K 1230 besteht bereits eine
deutliche Beeinträchtigung der Wertigkeit des Regionalen
Grünzugs. Die Erholungseignung wird durch
den naheliegenden Verkehrs- und Siedlungslärm und
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 919
66
die flächenverbrauchenden visuellen Beeinträchtigungen
durch Siedlungslandschaften abgewertet. Es gibt
an dieser Stelle keine Erholung inmitten unbebauter
Natur. Zudem gibt es keine geeignete Erholungs- und
Freizeit-Infrastruktur; die Wege eignen sich aufgrund
ihres Ausbaugrades in erster Linie fast nur für den
landwirtschaftlichen Verkehr. Das Gebiet wird derzeit
weder durch einen regionalen noch durch einen überregionalen
Wanderweg berührt. Nördlich und westlich
entlang der B 313 verläuft ein Radweg in Richtung
G, der zukünftig entlang der B 313 in Richtung
GB fortgesetzt werden soll.
Unter dem Aspekt sichtbarer Wahrnehmung war der
zunächst vorgesehene Standort am Waldrand güns -
tiger. Er scheidet jedoch aus Gründen des Artenschutzes
aus.
Der Verband Region S. wurde entgegen der Darstellung
der Petenten auch bei der zweiten Anhörung für
den ursprünglichen Standort beteiligt. Ihm wurden
mit gesondertem Schreiben die ergänzenden Unterlagen
ebenfalls übersandt. Er teilte daraufhin mit, dass
er die Unterlagen zur Kenntnis nehme und keine weitere
Stellungnahme abgeben werde.
Der Gemeinderat der Stadt N. wurde am 12. Oktober
2010 über die Verschiebung des Standorts in Kenntnis
gesetzt. Einer Information der Öffentlichkeit bedurfte
es entgegen der Auffassung der Petenten nicht,
da in einem Zielabweichungsverfahren die Öffentlichkeit
nicht beteiligt wird. In den sich dann notwen -
digerweise anschließenden Bauleitplanverfahren besteht
für die Bürger die Möglichkeit, ihre Bedenken
und Anregungen einzubringen, die der Gemeinderat
dann zu prüfen und in seine Abwägung einzustellen
hat.
Das Regierungspräsidium hat als höhere Raumordnungsbehörde
im Zielabweichungsverfahren eine umfassende
Prüfung vorgenommen. Dabei wurde auch
das Vorbringen der Petenten berücksichtigt, das sich
die Gemeinde G. zu Eigen gemacht hatte.
Im Rahmen des Zielabweichungsverfahrens werden
die aus raumordnerischer Sicht erforderlichen Gesichtspunkte
geprüft. Im Laufe dieser Prüfung sind
auch unter Berücksichtigung aller in der Anhörung
eingegangener Einwendungen und Bedenken keine
Gründe erkennbar geworden, die bereits jetzt, also vor
den sich noch anschließenden Bauleitplan- und Genehmigungsverfahren,
dazu führen würden, dass eine
Biogasanlage an dem geplanten Standort unmöglich
wäre und nicht realisiert werden könnte.
Die Grundzüge der Planung sind nicht berührt.
Unter den Grundzügen der Planung versteht man die
den Festlegungen des Regionalplans zugrunde liegende
und in ihnen zum Ausdruck kommende plane -
rische Konzeption. Berührt sind diese Grundzüge,
wenn durch die Zielabweichung in das Interessen -
geflecht des Regionalplans, also in den planerischen
Willen des Verbands Region S. als Träger der Regionalplanung,
eingegriffen wird.
Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist dies
vorliegend nicht gegeben.
Durch die Errichtung der Biogasanlage handelt es
sich um einen relativ kleinen Eingriff in den genannten
Regionalen Grünzug im Verhältnis zu seiner Gesamtfläche.
Der weit überwiegende Teil des betroffenen
Regionalen Grünzuges bleibt weiterhin erhalten.
Die mit seiner Festlegung verbundenen Funktionen
sind daher ebenfalls nach wie vor erfüllbar. Eine gewisse
bauliche Vorbelastung des Regionalen Grünzuges
an diesem Standort ist bereits vorhanden.
Unter Würdigung der genannten Umstände überwiegen
die für eine Zulassung der Errichtung der geplanten
Biogasanlage sprechenden Gesichtspunkte gegen über
denjenigen, die für ein Festhalten an dem Plansatz 3.1.1
(Z) des Regionalplans der Region S., verbunden mit
der Verhinderung des Vorhabens, sprechen.
Die weiteren, von den Petenten vorgebrachten Bedenken
und Einwendungen, wie insbesondere Fragen zu
naturschutzrechtlichen Eingriffs- und Ausgleichsregelungen,
zum Verkehrsaufkommen, zur Ausbringung
der Gärreste, zur Berücksichtigung der Grundsätze im
Regionalplan u. a. für den Bereich der erneuerbaren Energien,
sind nicht Gegenstand des Zielabweichungsverfahrens
und erst in den sich ggf. anschließenden Bauleitplan-
und Genehmigungsverfahren zu bewerten.
In einem Zielabweichungsverfahren wird zwar die
Öffentlichkeit nicht beteiligt, da dieses Verfahren
nach den gesetzlichen Vorgaben auf eine Beteiligung
von öffentlichen Stellen, Personen des Privatrechts
nach § 4 Abs. 3 LplG und sonstigen Verbände und
Vereinigungen, die selbst oder deren Aufgabenbereich
von der Zulassung der Zielabweichung berührt
sein können, beschränkt ist. Das Regierungspräsidium
hat jedoch die Bedenken, die sowohl von den Petenten,
als auch von anderen Bürgern erhoben wurden,
zur Kenntnis genommen und auch an die Stadt N.
weitergeleitet.
Eine umfangreiche Öffentlichkeitsbeteiligung ist jedoch
bei dem sich ggf. anschließenden Bauleitplanverfahren
verbindlich vorgesehen.
Die vorgesehene Entscheidung des Regierungspräsidiums
über die Zulassung der Zielabweichung kann
und soll weder die notwendigen Bauleitplanverfahren
noch das eigentliche Genehmigungsverfahren für die
konkrete Anlage ersetzen.
Bei der Beratung im Petitionsausschuss mit Regierungsvertretern
betonte der Vorsitzende, dass die Notwendigkeit
einer objektiven Prüfung und Beteiligungsform
trotz der Nichtabhilfe gewahrt sein müsse.
Beschlussempfehlung:
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann der
Petition nicht abgeholfen werden.
Berichterstatter: Zimmermann
Quelle: http://www.landtag-bw.de/WP15/Drucksachen/0000/15_0919_D.PDF


